- 4843 - 1329. Mai 9. Breslau. an dem nehstin dynstag nach des hl. crucz tage, als ez funden wart. Johann, König von Böhmen und Polen und Graf von Luxemburg, erklärt, unter Beirath seiner Mannen mit Herrn Boleslaw, Herzog von Schlesien und Herrn zu Liegnitz, umb alle brache und krig wegen seiner Brüder Herrn Heinrich und Vlotkes (Wladyslaw) in Betreff des Landes zu Liegnitz, Burg und Stadt, Haynau Burg und Stadt, Goldberg die Stadt, Choczenow (Kotzenau) die Burg und was dazu gehört, gesühnt, geeint und für immer berichtet zu sein und hat diese ihm zu Lehn aufgetragenen Lande dem Herzoge als Lehn verliehen diesseits der Oder und jenseits, nämlich ausser den bereits genannten Brieg Burg und Stadt, Nimptsch Burg und Stadt, Ohlau die Stadt, Namslau Burg und Stadt, Berolstat (Bernstadt) Burg und Stadt, Cruczeburch (Kreuzburg) Burg und Stadt, Lantsperch (Landsberg), Tyefense (Tiefensee bei Ohlau) und Bizin (Pitschen) mit Weichbilden, mit allem Zubehör, mit Gelde, Zinsen, Zöllen, Ober- und Niedergerichten, Bergwerken an Gold, Silber, Blei, Zinn oder wie das Erz benannt sei, Münzen, Pfaffen, Klöstern, Mönchhöfen, Kirchlehn, Juden oder Wildbahn (im Or. wiltbar) mit dem Rechte, neue Festen zu bauen und alte zu brechen; in Streitigkeiten des Herzogs mit seinen Vasallen wird sich der König nicht mischen, ausser wenn den Letzteren Gerechtigkeit versagt würde. Hat ein herzoglicher Vasall zugleich Besitz vom Könige und vom Herzog, so soll er nur für den ersteren vor dem Könige Recht nehmen, sonst aber vor dem Herzoge und dessen Mannen. Hätten Fremde einen Rechtsanspruch gegen den Herzog, so würde sich der König nicht einmischen, falls der Herzog bereit wäre, zu Recht zu stehen vor seinen Mannen. Weigert er sich dessen, so soll er Recht nehmen vor dem Könige oder einem Stellvertreter desselben, letzteres aber nur im Lande zu Breslau. Ein Mann des Herzogs darf bei dem Könige überjenen in Böhmen oder Polen Klage erheben. Rittermässige Leute oder Kauf leute soll mau nicht bestricken um des Herzogs Geldschuld in des Königs Landen, wohl aber ihre Bürgen. Der Herzog und seine Erben sollen ihre Lehen nicht ausserhalb der Grenze Böhmens zu empfangen brauchen. Will der Herzog von seinem Lande etwas versetzen oder verkaufen, soll er das zuerst dem Könige anbieten; will der es nicht, darf er es veräussern unbeschadet des Königs Lehnsrechte und dessen Rechte, Versetztes selbst jederzeit einzulösen. O. Z. Or. im Wiener Staatsarch. mit des Herzogs Siegel; daraus abgedr. bei Grünhagen und Markgraf, Schles. Lehnsurk. I, 302. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |